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Drittes Entlastungspaket

im Folgenden möchten wir Sie über die Maßnahmen, welche durch das dritte Entlastungspaket beschlossen wurden, informieren.

Der Hauptaspekt dieses Entlastungspaketes stellt die vom Bundestag beschlossene Inflationsausgleichsprämie dar, welche Sie in Zeiten der Inflation entlasten soll.

Es handelt sich dabei, ähnlich wie schon bei der Corona-Prämie, um eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung in Höhe von 3000 Euro pro Arbeitnehmer, diesmal zweckgebunden zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Zeitraum vom 26.Oktober 2022 bis zum 31.Dezember 2024.

Sie können Ihren Arbeitnehmern diese Prämie gewähren, jedoch ist dies auf freiwilliger Basis und beruht auf keinem rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers.

Die Entscheidung, ob Ihre Arbeitnehmer den vollen Betrag in Höhe von 3000 Euro erhalten, liegt bei Ihnen, denn Sie sind in Ihrer Entscheidung frei, welche Summe Sie Ihren Beschäftigten gewähren und haben auch die Möglichkeit mehrere Teilbeträge zu zahlen.

Zu beachten gilt, dass die die Inflationsprämie kein Ersatz für beispielsweise das Weihnachtsgeld darstellt. Außerdem muss die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und gesondert ausgewiesen werden.

Nicht jedes Unternehmen wird sich diese Sonderauszahlung erlauben können, da diese selbst von der Krise betroffen sind.

Jedoch müssen Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Dieser gilt, wenn einzelne Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden. In diesem Fall müsse es dafür einen sachlichen Grund geben.

Zu vermuten ist, dass insbesondere Beschäftigte mit Tarifvertrag von der Sonderzahlung profitieren werden. Wird die Prämie durch eine tarifvertragliche Einigung Teil des Tarifvertrages, haben Beschäftigte nämlich einen Anspruch auf diese Prämie.

Weitere Maßnahmen des dritten Entlastungspaketes finden Sie hier:

  • Zum 01.01.2023 wird Anhebung des Grundfreibetrags im Einkommensteuertarif um 285 Euro auf 10632 Euro vorgesehen.
  • Rentner sollen zum 01.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro von der jeweiligen Rentenversicherung erhalten.
  • Auch Studierende und Berufsfachschüler sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten.
  • Die Umsatzsteuer für Gas soll zeitlich bis Ende März 2024 auf einen ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt werden.
  • Die Höchstgrenze für Midi-Jobs, welche zum 01.10.2022 von 1300 auf 1600 Euro erhöht wurde, wird zum 01.01.2023 auf monatlich 2000 Euro erhöht.
  • Von Gasmangel und hoher Energiepreise betroffene Unternehmen erhalten neue Unternehmenshilfen.
  • Die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen über den 30.09.2022 verlängert werden.
  • Es wird eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch geben, dh. Privathaushalte, kleine und mittelständische Unternehmen sollen die Strommenge für einen Basisverbrauch zu einem vergünstigten Preis erhalten
  • Das Kindergeld wir zum 01.01.2023 für die Jahre 2022 und 2023 um 18 Euro auf 237 Euro monatlich für das erste und zweite Kind angehoben.
  • Die bis Ende 2022 bereits verlängerte Home-Office Pauschale soll entfristet und verbessert werden.
  • Ab dem 01.01.2023 sollen Steuerzahler ihre Rentenbeiträge voll absetzen können, damit wird die Doppelbesteuerung der Rente abgeschafft.
  • Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7% soll verlängert werden.
  • Die nationale Mindestbesteuerung soll bereits jetzt begonnen werden.
  • Die CO2-Preiserhöhung wird um ein Jahr verzögert.
  • Es wird ein neues Nahverkehrsticket nach dem 9-Euro-Ticket geben, wofür der Preis zwischen 49 und 69 Euro liegen wird.
  • Das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden zum 01.01.2023 durch das Bürgergeld abgelöst und zu einem Erhöhungsschritt auf etwa 500 Euro führen.
  • Mieter sollen durch Regelungen des sozialen Mietrechts vor Überforderung und Vermeidung von Strom- und Gassperren geschützt werden.
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